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Uwe Berger
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

für Grimma (wesentliche Teile), Beiersdorf, Waldbardau, Grethen, Großsteinberg und Pomßen.
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Bauabnahmen

Statisches Lager für eine Abgasleitung

Bauabnahmen (eigentlich: "Prüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit nach § 82 Abs. 3 SächsBO") sind immer dann erforderlich, wenn eine neue Feuerungsanlage errichtet wurde oder eine bestehende Feuerungsanlage wesentlich geändert wurde.

Dabei gilt: Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigt wurden.
Im Zuge der Bauabnahme werden wesentliche Aspekte an einer Feuerungsanlage überprüft, die letztendlich gewährleisten, dass die Anlage Betriebs- und Brandsicher ist.
Dazu gehört insbesondere, ob für die einzelnen Feuerungsanlagenteile (Feuerstätte, Abgasrohr, Schornstein und ggf. Verbrennungsluftelement) die Leistungserklärungen nach Bauproduktengesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/baupg_2013/) vorliegen und die darin erklärten Leistungen sicherstellen, dass die Anlage sicher betrieben werden kann und ob die erforderlichen Brandschutzabstände beim Einbau der Feuerungsanlagenteile auch eingehalten wurden.

Wird ein Gebäude mit einer Abgasanlage neu errichtet, ist die Prüfung der Tauglichkeit im Rohbauzustand eine wichtige Prüfung. Im Rohbauzustand können Brandschutzabstände eingesehen werden, die später als Deckendurchführung geschlossen werden und die Außenschale vor dem Aufbringen des Putzes auf Risse überprüft werden. Sollen diese Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, kann dies durchaus ein Ärgernis für den Bauherrn sein, wenn z. B. Deckendurchführungen wieder geöffnet werden müssen.
Informieren Sie mich bitte rechtzeitig, wenn eine Prüfung im Rohbauzustand durchzuführen ist.

 

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